Eintragung ins Transparenzregister

Die Eintragung ins Transparenzregister ist nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für alle Unternehmen und wirtschaftlich tätige Personen Pflicht, sofern sie nicht zu den wenigen Ausnahmen zählen (siehe FAQs).

Die Eintragung kann der Unternehmer selbst vornehmen oder jemanden damit beauftragen, z.B:  einen Steuerberater.

Steuerberatung Grundsteuer

Wir tragen die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens in das Transparenzregister ein (sog. Botentätigkeit).

Klicken Sie auf "Jetzt Kontakt aufnehmen" und setzen Sie sich mit uns in Verbindungung!

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Fragen zum Eintragen der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister

Wir möchten Ihnen hier Antworten auf drängende und häufige Fragen zur Eintragung Ihres Unternehmens in das Transparenzregister geben. Bitte beachten Sie: Dieses Angebot stellt keine Rechtsberatung dar.

Das Transparenzregister ist eine elektronische Plattform, die vom Bundesanzeiger geführt wird. Das Transparenzregister soll Klarheit darüber schaffen, welche natürliche Person oder welche natürlichen Personen letztlich die wirtschaftliche Verantwortung im Unternehmen tragen. Der Gesetzgeber erhofft sich hierdurch die Verhinderung von Straftaten, Terrorismus, Korruption und Geldwäsche. Auch bei stark verschachtelten Unternehmensstrukturen wird somit klar, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist.

Mehr Informationen erhalten Sie unter  https://www.transparenzregister.de/

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG)
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Aktiengesellschaften (AG) (nicht börsennotiert)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • kommunale Unternehmen
  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • rechtsfähige Stiftungen, nichtrechtsfähige Stiftungen
  • Societas Europaea (SE)
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
  • Trusts
  • Erbengemeinschaften
  • Vorgesellschaften
  • Ausländische Personen, Gesellschafter und Unternehmen sind meldepflichtig, wenn sie zu den in Deutschland meldepflichtigen Personen gezählt werden können.

Nicht meldepflichtig sind Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und börsennotierte Gesellschaften.

Ins Transparenzregister müssen bei meldepflichtigen Unternehmen alle natürlichen Personen eingetragen werden, die mehr als 25% der Anteile an dem Unternehmen halten. Dabei sind auch Stimmrechtsanteile und die wirtschaftlich ausgeübte Kontrolle maßgebend.

Unabhängig von den Stimmenanteilen wird ein Komplementär grundsätzlich als meldepflichtig angesehen. Es genügt eine mittelbare Kontrolle.

Hält keiner der beteiligten Personen innerhalb einer Struktur mehr als 25% der Anteile, wird ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter, meist der Geschäftsführer, ermittelt.

  • prüfen, ob eine Meldepflicht vorliegt und für wen
  • aktiv werden, um eine Eintragung selbst vorzunehmen oder zu beauftragen
  • bei Unklarheiten einen Anwalt befragen
  • Änderungen sofort melden und Eintrag ändern oder ändern lassen, ebenso Fehler

Ja, die Eintragung können wirtschaftliche Berechtigte selbst vornehmen. Hierfür ist eine Registrierung beim Transparenzregister notwendig. Wir sind bereits registriert und helfen Ihnen gern bei der Eintragung ins Transparenzregister – auch wenn Sie noch kein Mandant unserer Kanzlei sind. Kontaktieren Sie uns unter den unten angegebenen Kontaktdaten!

Dies lässt sich nicht pauschal beantworten. Wir senden Ihnen gern Beispiele für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten zu.

Wenn Sie sich unsicher sind, wer bei Ihrem Unternehmen die wirtschaftlich Berechtigten sind, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Anwalt. Wir kooperieren hierzu mit einem Anwalt, der Ihnen gern offene Fragen beantwortet.

Die Eintragung muss umgehend erfolgen, da diese ab dem 01.08.2021 gemäß des neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes verpflichtend ist.

Eine Eintragung in das Transparenzregister muss bis zum 30.06.2022 für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Partnerschaften erfolgen.

Für eingetragene Personengesellschaften muss die Eintragung bis spätestens 31.12.2022 erfolgen.

Die erstmalige Eintragung ist kostenfrei, wenn Sie diese selbst durchführen. Wir berechnen eine einmalige Servicepauschale, wenn wir die Eintragung für Sie vornehmen.

  • Ersteintragung für Unternehmen mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter: 99€ zzgl. USt.
  • Ersteintragung für alle anderen Unternehmen: 249€ zzgl. USt.

Auch die erforderliche jährliche Aktualisierung Ihrer Angaben im Transparenzregister ist kostenfrei, wenn Sie diese selbst durchführen. Wir übernehmen  die Aktualisierung Ihrer Daten gern für eine jährliche Servicegebühr.

  • jährliche Aktualisierung für Unternehmen mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter: 69€ zzgl. USt.
  • jährliche Aktualisierung für alle anderen Unternehmen: 129€ zzgl. USt.

Für die Führung Ihres Eintrags berechnet das Transparenzregister eine Jahresgebühr von zurzeit 4,80 Euro zzgl. USt. Die aktuell geltende Jahresgebühr ist in der Transparenzregistergebührenordnung geregelt.

Je nach Zugriffsrechten kann jeder mehr oder weniger tief Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Jeder wirtschaftlich Berechtigte kann natürlich volle Einsicht in den sich selbst betreffenden Bereich nehmen.

Behörden, Rechtsanwälte und Notare sind ebenfalls berechtigt, Einsicht zu nehmen.

Beschränkungen der Einsichtnahme können beantragt werden.

Für Eintragung und Einsichtnahme muss eine Registrierung beim Transparenzregister erfolgen.

Für eine Nichteintragung ins Transparenzregister wird ein Bußgeld erhoben, das je nach Bilanzsumme durch ein Faktorsystem erhöht wird. Ein wissentliches Ignorieren der Eintragungspflicht erhöht das Bußgeld zusätzlich.

Weiterhin drohen Eintragungen über Verstöße im Gewerbezentralregister und die namentliche Veröffentlichung auf der Internetseite des BVA. Dabei wird die Art der Ordnungswidrigkeit öffentlich genannt.

Nein, Sie müssen noch nicht Mandant sein, damit wir die Eintragung ins Transparenzregister für Sie vornehmen.

Wenn wir die Eintragung für Sie übernehmen, gehen Sie damit keine weiteren Verpflichtungen bei uns ein. Sie können dann auch weiterhin die Steuererklärungen selbst fertigen oder durch einen anderen Steuerberater erstellen lassen.